Kein vollständiges Entfallen der Mietwagen-„Vollkasko“ bei Verzicht auf Polizei

Die von Mietwagenunternehmen (teilweise) gegen Aufpreis gewährte Freistellung von der Haftung, also die „Vollkaskoversicherung“, entfällt nach den Vermieter-AGBs häufig, wenn man keine Polizei hinzuzieht.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.10.2012 festgestellt, dass ein solches völliges Entfallen der Freistellung unwirksam ist. Allerdings hat er auch festgestellt, dass  der Vermieter bei Verletzung einer vom Mieter zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit, dem Polizei-Rufen, nur dann nicht haftet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit wird die Haftungsfreistellung nur entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt. Die Haftungsfreistellung greift jedoch weiter, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt noch für die Feststellung des Schadensfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der Freistellung ursächlich ist.

Im Ergebnis: Das Alles-Oder-Nichts-Prinzip gilt nicht, sondern in mehreren Phasen muss festgestellt werden, wie hoch der Mieter von der Haftung freigestellt wird. In dieser Hinsicht steht der Bundesgerichtshof im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach sich die Haftungsfreistellung am Leitbild der Vollkaskoversicherung orientieren müsse.

Dieses Ergebnis hat der BGH nur für die gegen zusätzliches Entgelt gewährte Haftungsfreistellung entschieden. Meines Erachtens müsste es aber auch für in den Mietpreis integrierte Haftungsfreistellung gelten. Denn der Verbraucher erwartet keine unterschiedlichen Regeln, je nach Ausgestaltung der Mietverträge mit bzw. ohne Freistellungsoption.

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