Back to the roots of CarSharing – Privat Autos mieten

Update: siehe unten Drivy

CarSharing fing irgendwann mit der Idee an, das eigene Auto mit anderen zu teilen. Diese ursprüngliche Idee des CarSharings wird nun wieder aufgegriffen von Internet-Anbietern, die eine Internet-Börse zum Vermieten des eigenen Autos anbieten.

Mir sind in Deutschland folgende Anbieter bekannt: Weiterlesen

Begleitfahrzeug zur Radtour

Mietet man einen Kleinbus als Begleitfahrzeug für eine Radlgruppe, hilft vielleicht folgende Checkliste:

Wieviel Personen und wieviel Gepäck müssen untergebracht werden? In einen langen 9-Sitzer-MercedesBenz-Sprinter haben wir 9 Rennräder, deren Fahrer und Zelte untergebracht.

Wer fährt? Häufig muss für Zusatzfahrer extra bezahlt werden. Auch wenn das Geld passt, kommt es aufs Kleingedruckte an: Muss jeder Fahrer persönlich zur Mietstation? Müssen die Originalführerscheine vorgelegt werden? Reichen Kopien? Oder muss nur der Hauptmieter die Verantwortung übernehmen und keine weiteren Formalitäten erledigen?

Kann mit dem Fahrzeug in das Ziel- und Transitland gefahren werden? Insbesondere Länder des ehemaligen Ostblocks oder Süditalien sind problematisch oder kosten extra.

Wieviel Kilometer sind im Preis eingeschlossen? Gerade bei Nutzfahrzeugen sind die Kilometerkosten beim Gesamtpreis nicht zu vernachlässigen.

Wie hoch ist die Selbstbeteiligung im Schadensfall? Um Streit zwischen den Teilnehmern über die Kostentragung nach einem Unfall o.ä. zu vermeiden, sollte die Selbstbeteiligung möglichst gering vereinbart werden.

Ist die Vignette oder die Maut eingeschlossen? Mit Jahresvignette kann es für den Mieter günstiger werden.

Üblicherweise werden Diesel-Fahrzeuge bei den Kleinbussen angeboten. Benzinfahrzeuge würden zu einer erheblichen Verteuerung der Gesamtkosten führen.

Kein vollständiges Entfallen der Mietwagen-„Vollkasko“ bei Verzicht auf Polizei

Die von Mietwagenunternehmen (teilweise) gegen Aufpreis gewährte Freistellung von der Haftung, also die „Vollkaskoversicherung“, entfällt nach den Vermieter-AGBs häufig, wenn man keine Polizei hinzuzieht.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.10.2012 festgestellt, dass ein solches völliges Entfallen der Freistellung unwirksam ist. Allerdings hat er auch festgestellt, dass  der Vermieter bei Verletzung einer vom Mieter zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit, dem Polizei-Rufen, nur dann nicht haftet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit wird die Haftungsfreistellung nur entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt. Die Haftungsfreistellung greift jedoch weiter, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt noch für die Feststellung des Schadensfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der Freistellung ursächlich ist.

Im Ergebnis: Das Alles-Oder-Nichts-Prinzip gilt nicht, sondern in mehreren Phasen muss festgestellt werden, wie hoch der Mieter von der Haftung freigestellt wird. In dieser Hinsicht steht der Bundesgerichtshof im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach sich die Haftungsfreistellung am Leitbild der Vollkaskoversicherung orientieren müsse.

Dieses Ergebnis hat der BGH nur für die gegen zusätzliches Entgelt gewährte Haftungsfreistellung entschieden. Meines Erachtens müsste es aber auch für in den Mietpreis integrierte Haftungsfreistellung gelten. Denn der Verbraucher erwartet keine unterschiedlichen Regeln, je nach Ausgestaltung der Mietverträge mit bzw. ohne Freistellungsoption.

Übersicht überregionale Anbieter von Mietwagen

Wer Mietwagen mietet, hat die Qual der Wahl. Leider ist der Markt sehr unübersichtlich. Einen richtigen Überblick habe ich nicht gefunden. Ich will daher hier mal einen Anfang machen und eine Liste mit den überregionalen Anbietern in Deutschland anfangen. Ich würde mich freuen, wenn wir die Liste nach und nach vervollständigen könnten. Bitte helft mit! Um die Liste aber ein bisschen einzugrenzen, werde ich nur Anbieter aufnehmen, die Angebote für mindestens drei Bundesländer machen können.

Direktanbieter unter den Autovermietern

Die folgenden Anbieter vermieten selbst Mietwagen: Weiterlesen

Auch bei grober Fahrlässigkeit: Haftung nur entsprechend Schwere der Schuld

Die von Mietwagenfirmen gewährte Reduzierung der Selbstbeteiligung wird nach dem Leitbild der Vollkaskoversicherung bewertet. Das gilt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2011 – VI ZR 46/10 –    jedenfalls für die Prüfung der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Im zugrundeliegenden Fall war der Fahrer des Mietwagens volltrunken gegen einen Baum gefahren. Die Mietwagenfirma wollte für den wirtschaftlichen Totalschaden am Mietwagen den vollen Schaden in Höhe eines fünfstelligen Betrags ersetzt bekommen. Es stützte sich auf eine Regelung in ihren Geschäftsbedingungen, wonach bei grober Fahrlässigkeit die Reduzierung der Selbstbeteiligung nicht greife. Der Fahrer wollte dagegen lediglich die vereinbarte – auf einen dreistelligen Betrag reduzierte -Selbstbeteiligung leisten. Er hielt die betreffende Regelung für unwirksam.

Der BGH wählte einen Mittelweg: Zum einen war die Regelung tatsächlich unwirksam, weil sie dem gesetzlichen Leitbild der Vollkaskoversicherung („Kraftfahrzeugvollversicherung“) nicht entspricht; danach kann der Vermieter gemäß § 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bei grob fahrlässiger Verursachung des Schadensfalls das Tragen des Schadens nur in dem Maße einschränken, als es der Schwere des Verschuldens des Kraftfahrzeugmieters entspricht. Er kann seinen Anteil am Schaden also in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für jeden Fall grober Fahrlässigkeit generell auf Null reduzieren.

Zum anderen führt aber die Unwirksamkeit der Klausel nicht dazu, dass allein die Reduzierung der Selbstbeteiligung auf einen bestimmten Betrag gilt, sondern es gilt der Rechtsgedanke des § 81 Abs. 2 VVG, wonach sich die Beteiligung des grob fahrlässigen Fahrers an der Schadensbehebung nach dem Verschulden richtet.

Fazit: Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung getroffen, die es ermöglicht, die Rechtsprechung zur Vollkaskoversicherung auch auf den (gewerblichen) Mietvertrag für Kraftfahrzeuge insoweit anzuwenden, als darin die Selbstbeteiligung an Schäden am Mietwagen reduziert wird.

Kreditkarten mit Mietwagen-Vollkasko

Die sogenannte „zweite Miete“ gibt es auch bei Mietwagen. Gemeint sind hier nicht die Spritkosten, sondern die Reduktion des Selbstbehalts bei einem Schaden am Mietwagen. Kreditkarten mit Mietwagen-Vollkaskofunktion können einem viel Geld ersparen. Sie lohnen sich teilweise bereits bei einer Miete pro Jahr.

Kreditkarten mit Mietwagen-Vollkasko können Geld sparen

Während etliche Kreditkarten eine Haftpflichtversicherung für Mietwagen anbieten, die in Deutschland wegen der zwingenden Haftpflicht aller zugelassenen Kraftfahrzeuge nicht benötigt wird, gibt es vereinzelte Angebote von Kreditkarten mit Mietwagen-Vollkaskoversicherung (CDW), die für den Mieter von Pkws interessant sind. Wenn mit diesen der Mietwagen bezahlt wird, benötigt man keine Vollkasko-Versicherung in Höhe von häufig 20 € pro Tag und muss auch nicht ein kaum zu rechtfertigendes Risiko tragen.

Für Transporter o.ä. ist mir dagegen eine Kreditkarte mit Vollkaskoschutz nicht bekannt.

Überblick über Kreditkarten mit Mietwagen-Vollkasko

  • Die Lufthansa Miles & More Credit Card Gold Business kostet 95 € pro Jahr. Sie bietet eine Mietwagen-Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 230 €. Der Versicherungsschutz gilt sowohl für Geschäfts- als auch Privatreisen. Mietausfallkosten werden ebenfalls erstattet. Nicht erstattet werden Abschlepp- und Bergungskosten.
  • Die MLP PlatinumCard kostet 160 € im Jahr. Sie bietet eine Mietwagen-Vollkasko (CDW/LDW/TP) ohne Selbstbeteiligung und -Haftpflicht (SLI). Der Mietwagen (von einem gewerblichen Vermieter) ist unabhängig vom Karteneinsatz versichert. Maximal 5 Fahrer können im Mietvertrag angegeben werden. Es besteht kein Ausschluss gewerblicher Anmietungen (siehe Abschnitt 9 Nr. 5 Abs. 2 Satz 1 der Versicherungsbedingungen). Versicherungsschutz gilt für Pkws (keine ausdrückliche Begrenzung der Sitzplätze und der Automarken).
  • Die Netbank MasterCard Platinum kostet 100 € im Jahr. Sie bietet einen Mietwagen-Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung an. Es besteht Versicherungsschutz für Pkws mit bis zu 9 Sitzplätzen. Sie umfasst auch Mietausfallkosten. Gewerbliche Mieten sind grundsätzlich nicht erfasst.
  • Die ExplorerCard ist eine Prepaid-Kreditkarte (VISA) zur Jahresgebühr von knapp 60 €. Sie bietet einen Mietwagen-Vollkaskoschutz für Pkw (Diese Einschränkung findet sich jedoch nur auf der Beschreibungsseite, nicht aber in den AVB). Ausreichend ist, dass der Fahrer mietvertraglich „berechtigt“ ist. Also muss er nicht „eingetragen“ sein, d.h. wenn die AGB des Verleihers Zusatzfahrer (z.B. Ehepartner) allgemein erlauben, brauchen diese auch nicht eingetragen zu sein. Es muss nicht notwendigerweise mit der ExplorerCard bezahlt werden; Bezahlung mit einem Voucher oder einer anderen Kreditkarte des ExplorerCard-Inhabers reicht aus. Gewerbliche Mieten sind ausgeschlossen. Die Selbstbeteiligung beträgt 250 €. Mietausfallkosten sind bis zu 14 Tage lang versichert.
  • Die Targobank Premium Kreditkarte kostet knapp 90 € pro Jahr. Sie bietet einen Mietwagen-Kasko-Schutz mit einer Selbstbeteiligung von 250 €. Als Zusatzfahrer sind nur Ehe- oder Lebenspartner versichert. Lastkraftwagen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Für Mietausfallkosten habe ich keine Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gefunden.
  • Die Germanwings Credit Card wird derzeit überarbeitet. Die bisherige Kreditkarte Germanwings CreditCard Plus mit Versicherungspaket bot zum Jahrespreis von 38 € eine Mietwagen-Vollkaskoversicherung an. Lt. den Versicherungsbedingungen beträgt der Selbstbehalt 230 €. Sie umfasst ausdrücklich auch Wertminderungen und Mietausfallkosten. Nicht enthalten sind dagegen Abschlepp- und Bergungskosten. Es sind nur Pkws mit maximal sieben Sitzplätzen versichert.
  • Die BMW Gold Card kostet ab dem 2. Jahr 125 € pro Jahr. Sie ist erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 40.000 € erhältlich. Sie bietet einen Mietwagen-Vollkaskoversicherungsschutz (CDW/LDW/TP) ohne Selbstbeteiligung. Allerdings scheint wie bei anderen Amercian Express Cards der Schutz nur auf einer „Reise“ (also grundsätzlich außerhalb des Heimatlands) zu gelten. Siehe Abschnitt „Allgemeine Ausschlüsse für
    Reise-Versicherungen“ („Diese Reise-Versicherungsleistungen bieten Ihnen umfangreichen Schutz, den Sie
    auf einer Reise benötigen.“) und Abschnitt „Mietwagen-Vollkasko“ Nr. 2 („Neben den allgemeinen Ausschlüssen für alle Reise-Versicherungsleistungen …“) der Versicherungsbedingungen.
  • Die Commerzbank American Express Platinum kostet 500 € pro Jahr. Sie (und wohl auch die anderen Amex Platinum) bieten zwar Mietwagen-Vollkasko ohne Selbstbeteiligung und -haftpflicht allerdings nur für eine Reise, was ein Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes oder einen Flug voraussetzt. Siehe Nummer 5 des Abschnitts „Wichtige Informationen & Bedingungen für alle Reise-Versicherungsleistungen“ der Versicherungsbedingungen.

Auf das Kleingedruckte ist genau zu achten. So muss beispielsweise der Mietwagen mit Kreditkarte bezahlt werden, der Mietvertrag nur eine bestimmte Dauer aufweisen (meist unter einem Monat), der Fahrer im  Mietvertrag eingetragen sein,  bestimmte Automarken oder Modelle können ausgeschlossen sein. Auch im Schadensfall gibt es unterschiedliche Obliegenheiten wie Information der Polizei, Bestellung eines Schadengutachters, Frist zur Schadenmeldung.
Die Angaben hier erfolgen natürlich ohne Gewähr. Bitte erkundigen Sie sich bei dem kartenausstellenden Unternehmen nach den tatsächlich geltenden Bedingungen.