Auch bei grober Fahrlässigkeit: Haftung nur entsprechend Schwere der Schuld

Die von Mietwagenfirmen gewährte Reduzierung der Selbstbeteiligung wird nach dem Leitbild der Vollkaskoversicherung bewertet. Das gilt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2011 – VI ZR 46/10 –    jedenfalls für die Prüfung der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Im zugrundeliegenden Fall war der Fahrer des Mietwagens volltrunken gegen einen Baum gefahren. Die Mietwagenfirma wollte für den wirtschaftlichen Totalschaden am Mietwagen den vollen Schaden in Höhe eines fünfstelligen Betrags ersetzt bekommen. Es stützte sich auf eine Regelung in ihren Geschäftsbedingungen, wonach bei grober Fahrlässigkeit die Reduzierung der Selbstbeteiligung nicht greife. Der Fahrer wollte dagegen lediglich die vereinbarte – auf einen dreistelligen Betrag reduzierte -Selbstbeteiligung leisten. Er hielt die betreffende Regelung für unwirksam.

Der BGH wählte einen Mittelweg: Zum einen war die Regelung tatsächlich unwirksam, weil sie dem gesetzlichen Leitbild der Vollkaskoversicherung („Kraftfahrzeugvollversicherung“) nicht entspricht; danach kann der Vermieter gemäß § 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bei grob fahrlässiger Verursachung des Schadensfalls das Tragen des Schadens nur in dem Maße einschränken, als es der Schwere des Verschuldens des Kraftfahrzeugmieters entspricht. Er kann seinen Anteil am Schaden also in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für jeden Fall grober Fahrlässigkeit generell auf Null reduzieren.

Zum anderen führt aber die Unwirksamkeit der Klausel nicht dazu, dass allein die Reduzierung der Selbstbeteiligung auf einen bestimmten Betrag gilt, sondern es gilt der Rechtsgedanke des § 81 Abs. 2 VVG, wonach sich die Beteiligung des grob fahrlässigen Fahrers an der Schadensbehebung nach dem Verschulden richtet.

Fazit: Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung getroffen, die es ermöglicht, die Rechtsprechung zur Vollkaskoversicherung auch auf den (gewerblichen) Mietvertrag für Kraftfahrzeuge insoweit anzuwenden, als darin die Selbstbeteiligung an Schäden am Mietwagen reduziert wird.